§ 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 23.08.2022 – 13 K 18/21Zitiert von 2
- BFH, 06.08.2024 – VII R 32/22Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des SteuerschuldnersZitiert von 3
- BGH, 23.06.2021 – VII ZB 37/20Zwangsvollstreckung: Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber; Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen ErwerberZitiert von 3
- BGH, 28.09.2023 – V ZB 16/23Elektronischer Rechtsverkehr: Erforderlichkeit eines Dienstsiegels bei Übermittlung des Vollstreckungsantrags der Vollstreckungsbehörde über das besondere elektronische BehördenpostfachZitiert von 1
- BGH, 15.07.2021 – V ZB 130/19Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des SchuldnersZitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 14.03.2024 – 1 K 2294/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 323 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.